Satzung des Vereins “Langer August – Verein zur Förderung der politischen Bildung und der kulturellen Freizeitarbeit e.V.”
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Langer August – Verein zur Förderung der politischen Bildung und der kulturellen Freizeitarbeit e.V.
2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins sind Dortmund.
3. Der Verein wird beim Amtsgericht Dortmund in das Vereinsregister eingetragen.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§2
Der Zweck des Vereins
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinn des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen Bildung und der
kulturellen Freizeitarbeit, die der demokratischen Entwicklung unserer
Gesellschaft dienen und sich insbesondere für die Verwirklichung der
Menschen- und Bürgerrechte einsetzen sowie der Festigung der
demokratischen Solidarität und Toleranz dienen.
2. Zur Erfüllung
des Satzungszweckes unterhält der Verein in Dortmund Räumlichkeiten und
Einrichtungen, die der Durchführung der politischen Bildungs- und
kulturellen Freizeitarbeit dienen. Es sollen dort Seminare,
Arbeitsgemeinschaften, Kurse sowie gemeinsame Veranstaltungen der Nutzer
stattfinden; Interessengruppen können in Räumlichkeiten tagen.
3.
Die Finanzmittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Förderer erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden, der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre
eingezahlten Kapitalanteile noch irgendwelche geleisteten Sachanteile
zurück.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine
angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den
schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den
Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers
enthalten. Bei Ablehnung des Antrags entscheidet die
Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds oder
b. durch freiwilligen Austritt;
c. durch Streichung von der Mitgliederliste;
d. durch Ausschluss aus dem Verein.
3.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstands. Es ist nur zum Schluss des Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
4.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit
der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens
zwei Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins
beharrlich verstoßen hat, mit Beschluss des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich
vor dem Vorstand zu rechtfertigen; dies kann auch schriftlich
geschehen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen versehen
und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen
den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied eine
Berufung vor einer Mitgliederversammlung zu.
Satzung des Vereins “Langer August – Verein zur Förderung der politischen Bildung und der kulturellen Freizeitarbeit e.V.”
Bis
zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung gilt seine
Mitgliedschaft weiter. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem
Monat seit Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt
sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand
innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung
über die Berufung einzuberufen. Geschieht der Einspruch nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluss als erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht
der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so
unterwirft es sich dann damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge,
dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§4
Mitgliedsbeiträge
Von
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung.
§6
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten.
§7
Die Zuständigkeiten des Vorstands
1.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
b. Einberufung der Mitgliederversammlung;
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
e. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der Vereinsräumlichkeiten;
f.
Abschluss und Kündigung von privatrechtlichen Verträgen mit
Einzelpersonen oder Personenmehrheiten, die die Verwaltung der
Räumlichkeiten durchführen, das Hausrecht wahrnehmen, sowie
Nutzungsrechte an Einzelne und Gruppen verleihen;
g. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§8
Amtszeit des Vorstands
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres
gewählt, bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§9
Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des
Vereins, soweit sie nicht durch Satzung oder eigenen Beschluss dem
Vorstand übertragen sind.
2. Sie beschließt insbesondere über:
a. Die Höhe der Mitglieds- und Förderbeiträge;
b. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans und Genehmigung des Jahresabschlusses;
c. Bericht der Kassenprüfer;
d. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
e. Änderung der Satzung;
f. Berufung gegen Mitgliederausschluss durch den Vorstand;
g. Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer.
4.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz anderes vorsieht.
5.
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der
alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen sind. Die Einladung muss vierzehn Tage vor der
Mitgliederversammlung erfolgen.
§10
Beurkundungen von Beschlüssen, Niederschriften
1.
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind
schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung
wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§11 Änderung der Satzung
Eine
Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph in der
Tagesordnung bekanntzugeben. Eine Satzungsänderung bedarf der Stimmen
von 2/3 der anwesenden Mitglieder; die Satzungsänderung ist dem
Registergericht mitzuteilen.
§12
Auflösung des Vereins
1.
Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, dem
mindestens 2/3 aller Mitglieder zustimmen, aufgelöst werden.
2. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an das “Frauenhaus Dortmund e.V.”, das es
ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden
hat.
3. Hat sich der Verein “Frauenhaus Dortmund e.V.” zu diesem
Zeitpunkt aufgelöst, fällt das Vereinsvermögen einer anderen vom
Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Organisation zu. In diesem Fall
ist die Entscheidung über eine andere mit dem Vereinsvermögen zu
begünstigende gemeinnützige Organisation von 2/3 aller Mitglieder zu
beschließen.
§13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.01.2010 inkraft.
—
Die Satzung wurde am 29. April 1979 von den Gründungsmitgliedern des Vereins verabschiedet.
Am 1. August 1979 erfolgte die Eintragung ins Vereinsregister.